AGB
Unsere Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen
ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Verkaufsbedingungen.
Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen, insbesondere einer
Regelung, nach der die Abtretung unserer Forderungen gegen den Käufer
ausgeschlossen ist oder der Zustimmung des Käufers bedarf, wird hiermit
widersprochen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen
schriftlichen Anerkennung.
​
1. Unsere Angebote sind unverbindlich bis zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung.
Mündliche Abmachungen werden erst durch eine schriftliche Bestätigung verbindlich.
Rechnungen und Lieferscheine gelten als schriftliche Bestätigung. Offensichtliche Irrtümer,
Schreib- und Rechenfehler binden uns nicht und gewähren keinen Anspruch auf Erfüllung.
​
2. Preise und Nebenkosten gelten ab Werk in der am Liefertag gültigen Höhe. Nach
Angebot eintretende Erhöhungen von Frachten, Zöllen und anderen Abgaben sowie neu
hinzutretende Abgaben und Zuschläge, insbesondere Kleinwasser-, Hochwasser-,
Eiszuschläge, sowie etwaige sonstige Aufgelder (Surcharges) trägt der Käufer auch dann,
wenn im Verkaufspreis Frachten, Zölle und andere Abgaben sowie Aufgelder
eingeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn die Erhöhung nur deshalb eingetreten ist, weil wir
im Lieferverzug sind. Zur Vorlage von Frachten und Zöllen sind wir auch bei Frankopreisen
nicht verpflichtet. Solche Kosten werden vielmehr von den Rechnungsbeträgen zu dem Satz
abgezogen, der bei Abschluss maßgebend war.
​
3. Maße und Gewichte sind in den von uns festgestellten Werten für die
Geschäftsabwicklung maßgebend. Der Käufer kann auf seine Kosten bahnamtliche
Verwiegung bei der Abgangsstation oder im Falle eines Transports per Lastkraftwagen
die Verwiegung auf einer staatlich geeichten Lkw-Waage verlangen.
​
4. Verpackungen sind, soweit beigestellt. Für zurückbleibende Warenreste wird keine Vergütung geleistet. Dadurch entstehende Mehrfracht und Kosten für Entfernung solcher Reste gehen zu Lasten des Käufers. Bei Leihverpackungen haftet der Käufer für alle Verluste und Beschädigungen vom
Versand bis zum Wiederankunftstag. Werden Verpackungen über die festgesetzte Leihfrist
in Anspruch genommen, so wird Miete berechnet.
​
5. Lieferung: Jede Lieferung, auch solche aus laufenden Abschlüssen, gilt als besonderes
Geschäft und ist ohne Einfluss auf andere. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir
berechtigt, nicht rechtzeitig angenommene oder abgerufene Mengen nach unserer Wahl für
Rechnung und Gefahr des Käufers auf Werkslager oder an anderer Stelle einzulagern oder
nach Stellung einer Nachfrist von 5 Tagen, innerhalb der vom Käufer Verfügung auf sofortige
Lieferung zu erteilen ist, von der Lieferung zurückzutreten und gleichzeitig Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
​
6. Versand: Sofern wir mit dem Käufer nicht die Geltung der Incoterms in ihrer jeweiligen
Fassung vereinbart haben, reisen alle Sendungen auf Gefahr des Empfängers,
eingeschlossen die Beschlagnahmegefahr. Ohne andere Weisung erfolgt der Versand nach
unserem pflichtgemäßen Ermessen. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware
(wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Wird vom
Käufer ein kostspieligerer Versandweg gewünscht, so gilt im Falle der Franko Lieferung
Mehrkostenbelastung als vereinbart. Die Einhaltung ausländischer Einfuhr- und
Zollvorschriften obliegt dem Käufer.
​
7. Versicherung wird nur bei Glasverpackung durch uns für Rechnung des Käufers
gedeckt. Sonst vom Käufer gewünschte Versicherungen sind mit Auftragserteilung
bekanntzugeben. Die Auswahl der Versicherungsgesellschaft erfolgt nach unserem
pflichtgemäßen Ermessen.
​
8. Zahlungen: Unsere Rechnungen sind grundsätzlich ohne Skonto Abzug innerhalb
von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer
jeweiligen gesetzlichen Höhe zahlbar, und zwar in bar unmittelbar an uns oder durch
spesenfreie Überweisung auf unsere Bank- oder Postscheckkonten. Überweisungen
gelten erst am Tag des Eingangs der Gutschrift als erfolgt.
Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind
und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus
dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die
derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
Der Käufer ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder Zurückbehaltung von
Zahlungen wegen solcher Ansprüche nur berechtigt, wenn diese Gegenansprüche
ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
​
9. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises und aller Nebenforderungen sowie bis zur Begleichung aller
vorangegangenen Warenlieferungen unser Eigentum. Bis dahin hat der Käufer den
Liefergegenstand auf seine Kosten für uns in Verwahrung, getrennt von anderen
Waren zu lagern und zu unseren Gunsten gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
Pfändungen und sonstige Eingriffe Dritter sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Für den Fall, dass die Ware verarbeitet oder mit einer anderen Ware zu nicht mehr
bestimmbaren Anteilen vermischt worden ist und die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware als nicht unwesentlicher Bestandteil der neuentstandenen Sache
anzusehen ist, entsteht Miteigentum gem § 414f ABGB an der entstandenen Sache
unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass der Käufer diese Sache für uns von anderen
Waren getrennt verwahrt. Der Käufer ist berechtigt, die Ware bzw. das hieraus hergestellte
Fabrikat in ordnungsgemäßem Verkaufsgang zu veräußern. Zur Verpfändung oder
Sicherungsübereignung an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen Zustimmung. Die
aus einem Weiterverkauf entstandenen Forderungen gelten in Höhe unserer Ansprüche als
an uns abgetreten, ohne dass es einer nochmaligen besonderen Vereinbarung im Einzelfall
bedarf, und zwar auch dann, wenn der Käufer die Ware ver- oder bearbeitet hat. Der Käufer
verpflichtet sich den notwendigen Publizitätsakt für die Abtretung dieser aus dem
Weiterverkauf entstandenen Forderungen (wie die Drittschuldnerverständigung und/oder den
Buchvermerk) unverzüglich zu setzen. Der Käufer ist, solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt, diese
Forderung für unsere Rechnung einzuziehen, jedoch sind wir berechtigt, den uns auf
Verlangen zu nennenden Abkäufern (Dritter) von dem Übergang Mitteilung zu machen und
Anweisung zu erteilen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
​
10. Höhere Gewalt: Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des
Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Ereignisse, z.B. Betriebsstörungen, Unterbrechung
der Schifffahrt, Arbeitseinstellung, Aussperrungen, verspätete oder ungenügende Gestellung
von Transportraum, Ein- oder Ausfuhrverbote,
Mobilmachung, Krieg, Ausbleiben oder unzureichende Zuführung von Rohstoffen und
ähnliche Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, entbinden uns von Einhaltung
vereinbarter Lieferfristen, von Zahlung etwa vorgesehener Verzugsstrafen und berechtigen
uns zum Rücktritt vom Vertrag, auch zum teilweisen, ohne dass dem Käufer
Schadenersatzansprüche zustehen, vorausgesetzt, dass die Behinderung nicht nur von
vorübergehender Dauer ist. Bei von uns nicht zu vertretendem teilweisem oder vollständigem
Wegfall unserer Bezugsquellen für Roh- und Hilfsstoffe sind wir nicht verpflichtet, uns bei
fremden Vorlieferanten zu ungünstigeren Bedingungen einzudecken. In diesem Fall sind wir
berechtigt, die verfügbaren begrenzten Warenmengen unter Berücksichtigung eines
etwaigen Eigenbedarfs nach pflichtgemäßem Ermessen unter unseren Kunden zu verteilen,
soweit diese an einer Teillieferung Interesse haben.
​
11. Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln: Wir verpflichten uns, die Ware
frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Ansprüche des Käufers aus dieser Ziffer
11 verjähren binnen 6 Monaten nach Gefahrübergang. Der Käufer ist verpflichtet,
die Ware unverzüglich auf Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen zu
untersuchen. Beanstandungen hat der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
einer Woche nach Gefahrübergang unter Angabe sämtlicher sachdienlicher Informationen
schriftlich mitzuteilen. Beanstandungen, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der
vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, müssen uns unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb einer Woche nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Die Erfüllung
der Rügeobliegenheit ist auch Voraussetzung für einen möglichen Händlerregress. Der
Käufer muss nachweisen, dass der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden
war. Die gesetzliche Beweislastumkehr des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Bei
Sachmängeln sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt. Wir sind berechtigt, zweimal nachzuerfüllen. Schlägt die
Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des
Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Beruht ein Mangel auf unserem
Verschulden, kann der Käufer unter den in Ziffer 12 bestimmten Voraussetzungen
Schadenersatz verlangen. Die Anwendbarkeit des § 934 ABGB wird vertraglich
ausgeschlossen.
​
12. Haftung: Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung,
einschließlich unerlaubter Handlungen, nach Maßgabe dieser Ziffer 12 eingeschränkt.
Wir haften nicht im Fall leichter Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten handelt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haften wir nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens und die Haftung für
Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor,
wenn sich die Verletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Käufer vertraut
hat und auch vertrauen durfte. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet
wird, ist unsere Schadenshaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. Ansprüche auf den Ersatz von mittelbaren und Folgeschäden, die Folge
von Mängeln unserer Ware sind, bestehen –wenn überhaupt, dann nur, soweit solche
Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche,
die wegen arglistigen oder vorsätzlichen Verhaltens entstanden sind, sowie bei einer Haftung
für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit
unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten,
Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
​
13. Schutzrechte: Etwaige Schadenersatzansprüche des Käufers aus einer Verletzung
gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte unterliegen den Beschränkungen der
Ziffern 11 und 12. Für den Fall, dass die von uns gelieferte Ware anderer Hersteller ein
gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach eigener
Wahl und auf eigene Kosten unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und
Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten.
Gewährleistungsansprüche bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen
Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den
Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise, aufgrund einer Insolvenz,
aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden
Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen uns gehemmt.
​
14. Marken: Zahlreiche der gelieferten Produkte sind mit einem Markennamen versehen.
Werden solche Produkte vom Käufer umgefüllt, weiterverarbeitet, mit anderen Substanzen
vermischt o. a., so dürfen die Marken nur mit unserer schriftlichen Zustimmung im
Zusammenhang mit den vom Käufer umgefüllten oder hergestellten Erzeugnissen benutzt
werden.
​
15. Datenschutzbestimmungen:
Die von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der allgemeinen
Datenschutzverordnung vom 27. April 2016 verarbeitet. Weitere Informationen zur
Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie:
​
​​
Wir weisen darauf hin, dass Sie das Recht haben, auf Ihre Daten zuzugreifen, sie zu ändern,
zu korrigieren, zu übertragen, zu löschen, die Nutzung zu verweigern und die Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten aus legitimen Gründen zu beschränken.
Um von Ihrem Recht Gebrauch zu machen, wenden Sie sich bitte mit folgendem Link an
uns: (hier link zum Anfrageformular auf der Website einfügen oder mail Adresse anführen)
Darüber hinaus haben Betroffene das Recht zur Beschwerde bei der Datenschutzbehörde
(Österreichische Datenschutzbehörde, Wickenburggasse 8, 1080 Wien, Telefon: +43 1 531
​
15 - 202525, E-Mail: dsb@dsb.gv.at).
​
16. Erfüllungsort ist Nelu Analytics GmbH, Franzosengraben 10, 1030 Wien
​
17. Gerichtsstand ist das für Franzosengraben 10, 1030 Wien sachlich zuständige Gericht oder –
nach unserer Wahl – der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.
​
18. Sonstiges: Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle tritt an die Stelle der unwirksamen
Bestimmung eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt. Dies gilt entsprechend
im Falle einer vertraglichen Lücke.
​
19. Zusicherung: Der Käufer versichert, dass (i) weder gegen ihn noch seinen Vertreter
oder sonst jemanden für den der Käufer auftritt, oder jemanden, der an dem Käufer
beteiligt ist oder der den Käufer direkt oder indirekt beherrscht, auf nationaler oder
internationaler Ebene Handels- oder Wirtschaftssanktionen, -verbote oder -beschränkungen
verhängt wurden oder er dort in sonstiger Weise genannt wird ("Sanktioniertes
Unternehmen"); und (ii) dass der Käufer weder die Produkte an ein Sanktioniertes
Unternehmen verkauft noch eine sonstige Geschäftsbeziehung mit einem solchen
Sanktionierten Unternehmen pflegt. Dem Verkäufer steht es frei, im Falle der Verletzung
dieser Zusicherung den zu Grunde liegenden Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne jegliche
Haftung außerordentlich zu kündigen.
​
20. Anwendbares Recht: Für sämtliche Verkaufs- und Lieferverträge gilt österreichisches
Recht als vereinbart. Die Anwendung des Wiener-UN-Übereinkommens über
die Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
​
21. Im Falle einer Auftragserteilung, sichert der Auftraggeber einen geschlossenen Kreislauf der betroffenen Anlagen zu und übernimmt dadurch jegliche Haftung und entbindet den Auftragnehmer von jeglicher Verantwortung.
​
22. Sollte vereinbarter Termin nicht 24 Stunden vor Beginn abgesagt werden wird ein Kostenersatz in Höhe einer Tagespauschale fällig.
​
Stand: Jänner 2023
Nelu Analytics GmbH