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AGB'S der

NELU Analytics GmbH

 

1.Allgemeines, Vertragsumfang und Gültigkeit

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1.1 Wir, die NELU Analytics GmbH, FN 568629 w, bieten insbesondere Detektionen, Laboranalysen, Reinigungen und Optimierungen von Produktionsanlagen, aber auch Handelsprodukte in unserem Portfolio an.

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1.2Auf sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen unseren Vertragspartnern („VP“) und uns sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) anzuwenden. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen somit ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Dabei ist jene Fassung maßgeblich, welche zum Zeitpunkt des jeweiligen Geschäftsabschlusses letztaktuell in Geltung steht. Die letztaktuelle Fassung der AGB ist unter http://www.nelu.cc veröffentlicht. AGB, sonstige Bedingungen und Qualitätsstandards des VP gelten nur, wenn diese im Einzelfall durch uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden; dies gilt auch dann, wenn in den eigenen Geschäftsbedingungen, sonstigen Bedingungen und/oder Qualitätsstandards des VP Gegenteiliges vorgesehen ist.

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1.3Die dem betreffenden Vertragsverhältnis zugrunde gelegten AGB können ausschließlich durch schriftliche Vereinbarung zwischen uns und dem VP abgeändert werden. Ferner behalten wir uns das Recht vor, die dem betreffenden Vertragsverhältnis zugrunde gelegten AGB aus sachlichen Gründen (Gesetzesänderungen, Änderungen in der Rechtsprechung, Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse etc.) nach folgendem Verfahren zu ändern: wir informieren den VP über Änderungen zumindest zwei Monate vor Inkrafttreten dieser Änderungen über die vom VP bekannt gegebene Kontaktadresse (Post oder E-Mail). Innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang dieser Information kann der VP Verhandlungen über diese geplanten Änderungen verlangen. Geschieht dies nicht, gelten die Änderungen als vereinbart. Auf diese Rechtsfolge werden wir im Einzelnen nochmals gesondert hinweisen. Wenn in solchen Verhandlungen in angemessener Frist (maximal 21 Kalendertage) kein Ergebnis erzielt wird, haben sowohl der VP als auch wir das Recht, den Vertrag hinsichtlich jener Quellen, die von den Änderungen betroffen sind, mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der übrige Vertrag wird von einer solchen Teilkündigung nicht berührt.

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2. Vertragsabschluss, Zahlungen

 

2.1Unsere Angebote sind unverbindlich bis zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung und können somit bis zur Annahme wieder zurückgezogen werden. Mündliche Abmachungen werden erst durch eine schriftliche Bestätigung verbindlich. Rechnungen und Lieferscheine gelten als schriftliche Bestätigung. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler binden uns nicht und gewähren keinen Anspruch auf Erfüllung.

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2.2 Zahlungen: Unsere Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zahlbar, und zwar in bar unmittelbar an uns oder durch spesenfreie Überweisung auf unsere Bank- oder Postscheckkonten. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder in von uns auf der Rechnung vermerkt wird. Überweisungen gelten erst am Tag des Eingangs der Gutschrift als erfolgt. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des VP wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den VP aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Der VP ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche nur berechtigt, wenn diese Gegenansprüche ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

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3. Gesonderte Lieferbedingungen (gelten bei Lieferaufträgen)

 

3.1 Preise und Nebenkosten gelten ab Werk in der am Liefertag gültigen Höhe. Nach Angebot eintretende Erhöhungen von Frachten, Zöllen und anderen Abgaben sowie neu hinzutretende Abgaben und Zuschläge, insbesondere Kleinwasser-, Hochwasser-, Eiszuschläge, sowie etwaige sonstige Aufgelder (Surcharges) trägt der VP auch dann, wenn im Verkaufspreis Frachten, Zölle und andere Abgaben sowie Aufgelder eingeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn die Erhöhung nur deshalb eingetreten ist, weil wir im Lieferverzug sind. Zur Vorlage von Frachten und Zöllen sind wir auch bei Frankopreisen nicht verpflichtet. Solche Kosten werden vielmehr von den Rechnungsbeträgen zu dem Satz abgezogen, der bei Abschluss maßgebend war.

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3.2 Maße und Gewichte sind in den von uns festgestellten Werten für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Der VP kann auf seine Kosten bahnamtliche Verwiegung bei der Abgangsstation oder im Falle eines Transports per Lastkraftwagen die Verwiegung auf einer staatlich geeichten Lkw-Waage verlangen.

 

3.3Verpackungen sind soweit beigestellt. Für zurückbleibende Warenreste wird keine Vergütung geleistet. Dadurch entstehende Mehrfracht und Kosten für Entfernung solcher Reste gehen zu Lasten des VP. Bei Leihverpackungen haftet der VP für alle Verluste und Beschädigungen vom Versand bis zum Wiederankunftstag. Werden Verpackungen über die festgesetzte Leihfrist in Anspruch genommen, so wird Miete berechnet.

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3.4 Lieferung: Jede Lieferung, auch solche aus laufenden Abschlüssen, gilt als besonderes Geschäft und ist ohne Einfluss auf andere. Kommt der VP in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, nicht rechtzeitig angenommene oder abgerufene Mengen nach unserer Wahl für Rechnung und Gefahr des VP auf Werkslager oder an anderer Stelle einzulagern oder nach Stellung einer Nachfrist von 5 Tagen, innerhalb der vom VP Verfügung auf sofortige Lieferung zu erteilen ist, von der Lieferung zurückzutreten und gleichzeitig Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

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3.5 Versand: Sofern wir mit dem VP nicht die Geltung der Incoterms in ihrer jeweiligen Fassung vereinbart haben, reisen alle Sendungen auf Gefahr des Empfängers, eingeschlossen die Beschlagnahmegefahr. Ohne andere Weisung erfolgt der Versand nach unserem pflichtgemäßen Ermessen. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Wird vom VP ein kostspieligerer Versandweg gewünscht, so gilt im Falle der Franko Lieferung Mehrkostenbelastung als vereinbart. Die Einhaltung ausländischer Einfuhr- und Zollvorschriften obliegt dem VP.

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3.6 Grundsätzlich ist im Kaufpreis keine Versicherung der Ware, wie beispielsweise für Beschädigungen oder Verlust während des Versandes, enthalten, und erfolgt eine Versicherung unsererseits nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mit dem VP. Sollte somit vom VP eine Versicherung gewünscht sein, ist dies bei Auftragserteilung bekanntzugeben, wobei die diesbezüglichen Kosten vom VP zu tragen sind. Die Auswahl der Versicherungsgesellschaft erfolgt in diesem Fall durch uns nach unserem pflichtgemäßen Ermessen.

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3.7 Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen sowie bis zur Begleichung aller vorangegangenen Warenlieferungen unser Eigentum. Bis dahin hat der Käufer den Liefergegenstand auf seine Kosten für uns in Verwahrung, getrennt von anderen Waren zu lagern und zu unseren Gunsten gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Pfändungen und sonstige Eingriffe Dritter sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für den Fall, dass die Ware verarbeitet oder mit einer anderen Ware zu nicht mehr bestimmbaren Anteilen vermischt worden ist und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als nicht unwesentlicher Bestandteil der neuentstandenen Sache anzusehen ist, entsteht Miteigentum gem § 414f ABGB an der entstandenen Sache unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass der Käufer diese Sache für uns von anderen Waren getrennt verwahrt. Der Käufer ist berechtigt, die Ware bzw. das hieraus hergestellte Fabrikat in ordnungsgemäßem Verkaufsgang zu veräußern. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen Zustimmung. Die aus einem Weiterverkauf entstandenen Forderungen gelten in Höhe unserer Ansprüche als an uns abgetreten, ohne dass es einer nochmaligen besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf, und zwar auch dann, wenn der Käufer die Ware ver- oder bearbeitet hat. Der Käufer verpflichtet sich den notwendigen Publizitätsakt für die Abtretung dieser aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen (wie die Drittschuldnerverständigung und/oder den Buchvermerk) unverzüglich zu setzen. Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt, diese Forderung für unsere Rechnung einzuziehen, jedoch sind wir berechtigt, den uns auf Verlangen zu nennenden Abkäufern (Dritter) von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisung zu erteilen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

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3. Höhere Gewalt: Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Ereignisse, z.B. Betriebsstörungen, Unterbrechung der Schifffahrt, Arbeitseinstellung, Aussperrungen, verspätete oder ungenügende Gestellung von Transportraum, Ein- oder Ausfuhrverbote, Mobilmachung, Krieg, Ausbleiben oder unzureichende Zuführung von Rohstoffen und ähnliche Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, entbinden uns von Einhaltung vereinbarter Lieferfristen, von Zahlung etwa vorgesehener Verzugsstrafen und berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, auch zum teilweisen, ohne dass dem Käufer Schadenersatzansprüche zustehen, vorausgesetzt, dass die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist. Bei von uns nicht zu vertretendem teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen für Roh- und Hilfsstoffe sind wir nicht verpflichtet, uns bei fremden Vorlieferanten zu ungünstigeren Bedingungen einzudecken. In diesem Fall sind wir berechtigt, die verfügbaren begrenzten Warenmengen unter Berücksichtigung eines etwaigen Eigenbedarfs nach pflichtgemäßem Ermessen unter unseren Kunden zu verteilen, soweit diese an einer Teillieferung Interesse haben.

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3.9 Rechte des VP bei Sach- und Rechtsmängeln: Wir verpflichten uns, die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Ansprüche des VP aus diesem Punkt 3. verjähren binnen 6 Monaten nach Gefahrübergang. Der VP ist verpflichtet, die Ware unverzüglich auf Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen zu untersuchen. Beanstandungen hat der VP unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Gefahrübergang unter Angabe sämtlicher sachdienlicher Informationen schriftlich mitzuteilen. Beanstandungen, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Die Erfüllung der Rügeobliegenheit ist auch Voraussetzung für einen möglichen Händlerregress. Der VP muss nachweisen, dass der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Die gesetzliche Beweislastumkehr des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Bei Sachmängeln sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Wir sind berechtigt, zweimal nachzuerfüllen. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der VP nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der VP unter den in Punkt 3.10. bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen. Die Anwendbarkeit des § 934 ABGB wird vertraglich ausgeschlossen.

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3.10 Haftung: Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, nach Maßgabe dieses Punktes eingeschränkt. Wir haften nicht im Fall leichter Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens und die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Verletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der VP vertraut hat und auch vertrauen durfte. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Schadenshaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ansprüche auf den Ersatz von mittelbaren und Folgeschäden, die Folge von Mängeln unserer Ware sind, bestehen – wenn überhaupt, dann nur, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen oder vorsätzlichen Verhaltens entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

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3.11 Schutzrechte: Etwaige Schadenersatzansprüche des VP aus einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte unterliegen den Beschränkungen der Punkte 3.9. und 3.10. Für den Fall, dass die von uns gelieferte Ware anderer Hersteller ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach eigener Wahl und auf eigene Kosten unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten für Rechnung des VP geltend machen oder an den VP abtreten. Gewährleistungsansprüche bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise, aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des VP gegen uns gehemmt.

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3.12 Zahlreiche der gelieferten Produkte sind mit einem Markennamen versehen. Werden solche Produkte vom VP umgefüllt, weiterverarbeitet, mit anderen Substanzen vermischt o. a., so dürfen die Marken nur mit unserer schriftlichen Zustimmung im Zusammenhang mit den vom Käufer umgefüllten oder hergestellten Erzeugnissen benutzt werden.

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4. Gesonderte Bedingungen für von uns zu erbringende Dienstleistungen 

 

4.1 Der VP hat uns die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

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4.2 Im Falle einer Auftragserteilung, sichert uns der VP einen geschlossenen Kreislauf der betroffenen Anlagen zu und übernimmt die alleinige diesbezügliche Haftung.

 

4.3 Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.

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4.4 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem VP gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Zusätzlich sind uns vom VP die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).

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4.5 Sollte ein vereinbarter Termin nicht 24 Stunden vor Beginn vom VP abgesagt werden, und wird dieser vom VP nicht wahrgenommen, sind wir berechtigt einen Kostenersatz in Höhe einer Tagespauschale an den VP zu verrechnen.

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4.6 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der VP zu den von uns angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Leistungsverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von uns nicht zu vertreten und können nicht zu unserem Verzug führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der VP.

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4.7 Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen bzw. Teilrechnungen zu legen.

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4.8 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistung bzw. Vertragserfüllung durch uns. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt uns, die laufenden Arbeiten einzustellen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der VP ist nicht berechtigt, aus einer berechtigten Einstellung Ansprüche welcher Art auch immer gegen uns geltend zu machen. Alle uns damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom VP zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verrechnet (Unternehmerzinssatz). Bei Nichtentrichtung zweier Raten bei Teilzahlungen sind wir berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen.

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4.9 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeit liegen, entbinden uns während des Zeitraums der Verhinderung von der Leistungserbringung und gestatten uns eine Neufestsetzung von vereinbarten Fertigstellungsterminen.

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4.10 Stornierungen durch den VP sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Sind wir mit einem Storno einverstanden, so haben wir das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

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4.11 Allfällige von uns sodann erarbeiteten Lösungsvorschläge sind nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der bisherigen Erfahrungswerte erstellt, wobei wir nicht für einen bestimmten Erfolg haften, zumal unsere Lösungsvorschläge abhängig von der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom VP gegebenen Informationen und Daten sind, und der VP insbesondere einen geschlossenen Kreislauf an der den gegenständlichen Auftrag bestreffenden Anlage sicherzustellen hat.

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4.12 Wir haften – außer bei Personenschäden – ausschließlich bei krass grobem Verschulden oder Vorsatz, wobei der Haftungsausschluss nicht für gänzlich unvorhersehbare oder atypische Schäden gilt, mit denen der VP nicht rechnen konnte. Unsere Haftung für vorhersehbare Folgeschäden und Vermögensschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den VP, ist – außer bei Vorsatz – ausgeschlossen.

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4.13 Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre ab Leistungserbringung.

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4.14 Sofern eine Haftung unsererseits für einen Schaden vorliegt und nicht auf Basis der Bestimmungen dieser AGB ausgeschlossen ist, so ist diese gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit dem Jahresumsatz, den wir mit dem VP in dem Jahr der Schadenszufügung erzielt haben, beschränkt.

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5. Datenschutzbestimmungen

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5.1Wir werden beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz in unserem Verantwortungsbereich erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.

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5.2 Wir sind nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom VP in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an uns sowie der Verarbeitung solcher Daten durch uns ist vom VP sicherzustellen.

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5.3 Wir ergreifen alle zumutbaren Maßnahmen, um die an unseren Standorten gespeicherten Daten und Informationen des VP gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Wir sind jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.

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5.4 Mit Abschluss des Vertrags erteilt der VP seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.

 

6. Sonstige Bestimmungen für sämtliche Vertragsverhältnisse

 

6.1 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem VP und uns ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn der VP seinen Sitz außerhalb des Gebietes der Republik Österreich hat. Für alle sich aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem VP und uns ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der Frage des Zustandekommens, der Gültigkeit und der Auflösung von Vereinbarungen wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für unseren Geschäftssitz vereinbart.

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6.2 Sind auf das Auftragsverhältnis zwingend die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes anwendbar, so kommen einzelne Regelungen dieser AGB nur soweit zur Anwendung, als die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht anderes vorsehen.

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6.3 Der VP kann seine Rechte aus dem jeweiligen Vertrag ganz oder teilweise nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.

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6.4 Der VP akzeptiert, dass wir ihm rechtlich bedeutsame Erklärungen auch per E-Mail, SMS oder anderen elektronischen Medien zusenden können (dies gilt auch für Rechnungen, allfällig werden diese elektronisch signiert, um den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zu entsprechen). Erklärungen gelten als zugegangen, sobald der VP diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen oder zur Kenntnis nehmen kann. Der VP hat uns unverzüglich über allfällige Änderungen in der Anschrift oder sonstigen wesentlichen Informationen in Kenntnis zu setzen. Sollte der VP dies unterlassen haben, gelten unsere Erklärungen auch dann als zugestellt, wenn an die zuletzt gültigen Kommunikationsmöglichkeiten zugestellt wurde.

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6.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieser AGB nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für einen solchen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.

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Stand: Dezember 2024

NELU Analytics GmbH

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