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AGB

Unsere Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen

ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Verkaufsbedingungen.

Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen, insbesondere einer

Regelung, nach der die Abtretung unserer Forderungen gegen den Käufer

ausgeschlossen ist oder der Zustimmung des Käufers bedarf, wird hiermit

widersprochen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen

Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen

schriftlichen Anerkennung.

1. Unsere Angebote sind unverbindlich bis zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung.

Mündliche Abmachungen werden erst durch eine schriftliche Bestätigung verbindlich.

Rechnungen und Lieferscheine gelten als schriftliche Bestätigung. Offensichtliche Irrtümer,

Schreib- und Rechenfehler binden uns nicht und gewähren keinen Anspruch auf Erfüllung.

2. Preise und Nebenkosten gelten ab Werk in der am Liefertag gültigen Höhe. Nach

Angebot eintretende Erhöhungen von Frachten, Zöllen und anderen Abgaben sowie neu

hinzutretende Abgaben und Zuschläge, insbesondere Kleinwasser-, Hochwasser-,

Eiszuschläge, sowie etwaige sonstige Aufgelder (Surcharges) trägt der Käufer auch dann,

wenn im Verkaufspreis Frachten, Zölle und andere Abgaben sowie Aufgelder

eingeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn die Erhöhung nur deshalb eingetreten ist, weil wir

im Lieferverzug sind. Zur Vorlage von Frachten und Zöllen sind wir auch bei Frankopreisen

nicht verpflichtet. Solche Kosten werden vielmehr von den Rechnungsbeträgen zu dem Satz

abgezogen, der bei Abschluss maßgebend war.

3. Maße und Gewichte sind in den von uns festgestellten Werten für die

Geschäftsabwicklung maßgebend. Der Käufer kann auf seine Kosten bahnamtliche

Verwiegung bei der Abgangsstation oder im Falle eines Transports per Lastkraftwagen

die Verwiegung auf einer staatlich geeichten Lkw-Waage verlangen.

4. Verpackungen sind, soweit beigestellt. Für zurückbleibende Warenreste wird keine Vergütung geleistet. Dadurch entstehende Mehrfracht und Kosten für Entfernung solcher Reste gehen zu Lasten des Käufers. Bei Leihverpackungen haftet der Käufer für alle Verluste und Beschädigungen vom

Versand bis zum Wiederankunftstag. Werden Verpackungen über die festgesetzte Leihfrist

in Anspruch genommen, so wird Miete berechnet.

5. Lieferung: Jede Lieferung, auch solche aus laufenden Abschlüssen, gilt als besonderes

Geschäft und ist ohne Einfluss auf andere. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir

berechtigt, nicht rechtzeitig angenommene oder abgerufene Mengen nach unserer Wahl für

Rechnung und Gefahr des Käufers auf Werkslager oder an anderer Stelle einzulagern oder

nach Stellung einer Nachfrist von 5 Tagen, innerhalb der vom Käufer Verfügung auf sofortige

Lieferung zu erteilen ist, von der Lieferung zurückzutreten und gleichzeitig Schadenersatz

wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6. Versand: Sofern wir mit dem Käufer nicht die Geltung der Incoterms in ihrer jeweiligen

Fassung vereinbart haben, reisen alle Sendungen auf Gefahr des Empfängers,

eingeschlossen die Beschlagnahmegefahr. Ohne andere Weisung erfolgt der Versand nach

unserem pflichtgemäßen Ermessen. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware

(wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder

sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Wird vom

Käufer ein kostspieligerer Versandweg gewünscht, so gilt im Falle der Franko Lieferung

Mehrkostenbelastung als vereinbart. Die Einhaltung ausländischer Einfuhr- und

Zollvorschriften obliegt dem Käufer.

7. Versicherung wird nur bei Glasverpackung durch uns für Rechnung des Käufers

gedeckt. Sonst vom Käufer gewünschte Versicherungen sind mit Auftragserteilung

bekanntzugeben. Die Auswahl der Versicherungsgesellschaft erfolgt nach unserem

pflichtgemäßen Ermessen.

8. Zahlungen: Unsere Rechnungen sind grundsätzlich ohne Skonto Abzug innerhalb

von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer

jeweiligen gesetzlichen Höhe zahlbar, und zwar in bar unmittelbar an uns oder durch

spesenfreie Überweisung auf unsere Bank- oder Postscheckkonten. Überweisungen

gelten erst am Tag des Eingangs der Gutschrift als erfolgt.

Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind

und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus

dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die

derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

Der Käufer ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder Zurückbehaltung von

Zahlungen wegen solcher Ansprüche nur berechtigt, wenn diese Gegenansprüche

ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

9. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung

des Kaufpreises und aller Nebenforderungen sowie bis zur Begleichung aller

vorangegangenen Warenlieferungen unser Eigentum. Bis dahin hat der Käufer den

Liefergegenstand auf seine Kosten für uns in Verwahrung, getrennt von anderen

Waren zu lagern und zu unseren Gunsten gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern.

Pfändungen und sonstige Eingriffe Dritter sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Für den Fall, dass die Ware verarbeitet oder mit einer anderen Ware zu nicht mehr

bestimmbaren Anteilen vermischt worden ist und die unter Eigentumsvorbehalt

gelieferte Ware als nicht unwesentlicher Bestandteil der neuentstandenen Sache

anzusehen ist, entsteht Miteigentum gem § 414f ABGB an der entstandenen Sache

unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass der Käufer diese Sache für uns von anderen

Waren getrennt verwahrt. Der Käufer ist berechtigt, die Ware bzw. das hieraus hergestellte

Fabrikat in ordnungsgemäßem Verkaufsgang zu veräußern. Zur Verpfändung oder

Sicherungsübereignung an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen Zustimmung. Die

aus einem Weiterverkauf entstandenen Forderungen gelten in Höhe unserer Ansprüche als

an uns abgetreten, ohne dass es einer nochmaligen besonderen Vereinbarung im Einzelfall

bedarf, und zwar auch dann, wenn der Käufer die Ware ver- oder bearbeitet hat. Der Käufer

verpflichtet sich den notwendigen Publizitätsakt für die Abtretung dieser aus dem

Weiterverkauf entstandenen Forderungen (wie die Drittschuldnerverständigung und/oder den

Buchvermerk) unverzüglich zu setzen. Der Käufer ist, solange er seinen

Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt, diese

Forderung für unsere Rechnung einzuziehen, jedoch sind wir berechtigt, den uns auf

Verlangen zu nennenden Abkäufern (Dritter) von dem Übergang Mitteilung zu machen und

Anweisung zu erteilen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf

Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten

die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der

freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Höhere Gewalt: Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des

Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Ereignisse, z.B. Betriebsstörungen, Unterbrechung

der Schifffahrt, Arbeitseinstellung, Aussperrungen, verspätete oder ungenügende Gestellung

von Transportraum, Ein- oder Ausfuhrverbote,

Mobilmachung, Krieg, Ausbleiben oder unzureichende Zuführung von Rohstoffen und

ähnliche Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, entbinden uns von Einhaltung

vereinbarter Lieferfristen, von Zahlung etwa vorgesehener Verzugsstrafen und berechtigen

uns zum Rücktritt vom Vertrag, auch zum teilweisen, ohne dass dem Käufer

Schadenersatzansprüche zustehen, vorausgesetzt, dass die Behinderung nicht nur von

vorübergehender Dauer ist. Bei von uns nicht zu vertretendem teilweisem oder vollständigem

Wegfall unserer Bezugsquellen für Roh- und Hilfsstoffe sind wir nicht verpflichtet, uns bei

fremden Vorlieferanten zu ungünstigeren Bedingungen einzudecken. In diesem Fall sind wir

berechtigt, die verfügbaren begrenzten Warenmengen unter Berücksichtigung eines

etwaigen Eigenbedarfs nach pflichtgemäßem Ermessen unter unseren Kunden zu verteilen,

soweit diese an einer Teillieferung Interesse haben.

11. Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln: Wir verpflichten uns, die Ware

frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Ansprüche des Käufers aus dieser Ziffer

11 verjähren binnen 6 Monaten nach Gefahrübergang. Der Käufer ist verpflichtet,

die Ware unverzüglich auf Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen zu

untersuchen. Beanstandungen hat der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb

einer Woche nach Gefahrübergang unter Angabe sämtlicher sachdienlicher Informationen

schriftlich mitzuteilen. Beanstandungen, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der

vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, müssen uns unverzüglich, spätestens

jedoch innerhalb einer Woche nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Die Erfüllung

der Rügeobliegenheit ist auch Voraussetzung für einen möglichen Händlerregress. Der

Käufer muss nachweisen, dass der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden

war. Die gesetzliche Beweislastumkehr des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Bei

Sachmängeln sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung

verpflichtet und berechtigt. Wir sind berechtigt, zweimal nachzuerfüllen. Schlägt die

Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des

Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Beruht ein Mangel auf unserem

Verschulden, kann der Käufer unter den in Ziffer 12 bestimmten Voraussetzungen

Schadenersatz verlangen. Die Anwendbarkeit des § 934 ABGB wird vertraglich

ausgeschlossen.

12. Haftung: Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung,

einschließlich unerlaubter Handlungen, nach Maßgabe dieser Ziffer 12 eingeschränkt.

Wir haften nicht im Fall leichter Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung

wesentlicher Vertragspflichten handelt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

haften wir nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens und die Haftung für

Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor,

wenn sich die Verletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Käufer vertraut

hat und auch vertrauen durfte. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet

wird, ist unsere Schadenshaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

Schaden begrenzt. Ansprüche auf den Ersatz von mittelbaren und Folgeschäden, die Folge

von Mängeln unserer Ware sind, bestehen –wenn überhaupt, dann nur, soweit solche

Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche,

die wegen arglistigen oder vorsätzlichen Verhaltens entstanden sind, sowie bei einer Haftung

für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz

sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit

unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten,

Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

13. Schutzrechte: Etwaige Schadenersatzansprüche des Käufers aus einer Verletzung

gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte unterliegen den Beschränkungen der

Ziffern 11 und 12. Für den Fall, dass die von uns gelieferte Ware anderer Hersteller ein

gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach eigener

Wahl und auf eigene Kosten unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und

Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten.

Gewährleistungsansprüche bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen

Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den

Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise, aufgrund einer Insolvenz,

aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden

Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen uns gehemmt.

14. Marken: Zahlreiche der gelieferten Produkte sind mit einem Markennamen versehen.

Werden solche Produkte vom Käufer umgefüllt, weiterverarbeitet, mit anderen Substanzen

vermischt o. a., so dürfen die Marken nur mit unserer schriftlichen Zustimmung im

Zusammenhang mit den vom Käufer umgefüllten oder hergestellten Erzeugnissen benutzt

werden.

15. Datenschutzbestimmungen:

Die von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der allgemeinen

Datenschutzverordnung vom 27. April 2016 verarbeitet. Weitere Informationen zur

Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie:

Wir weisen darauf hin, dass Sie das Recht haben, auf Ihre Daten zuzugreifen, sie zu ändern,

zu korrigieren, zu übertragen, zu löschen, die Nutzung zu verweigern und die Verarbeitung

Ihrer personenbezogenen Daten aus legitimen Gründen zu beschränken.

Um von Ihrem Recht Gebrauch zu machen, wenden Sie sich bitte mit folgendem Link an

uns: (hier link zum Anfrageformular auf der Website einfügen oder mail Adresse anführen)

Darüber hinaus haben Betroffene das Recht zur Beschwerde bei der Datenschutzbehörde

(Österreichische Datenschutzbehörde, Wickenburggasse 8, 1080 Wien, Telefon: +43 1 531

15 - 202525, E-Mail: dsb@dsb.gv.at).

16. Erfüllungsort ist Nelu Analytics GmbH, Franzosengraben 10, 1030 Wien

17. Gerichtsstand ist das für Franzosengraben 10, 1030 Wien sachlich zuständige Gericht oder –

nach unserer Wahl – der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.

18. Sonstiges: Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen unwirksam oder

undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen

Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle tritt an die Stelle der unwirksamen

Bestimmung eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren

Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt. Dies gilt entsprechend

im Falle einer vertraglichen Lücke.

19. Zusicherung: Der Käufer versichert, dass (i) weder gegen ihn noch seinen Vertreter

oder sonst jemanden für den der Käufer auftritt, oder jemanden, der an dem Käufer

beteiligt ist oder der den Käufer direkt oder indirekt beherrscht, auf nationaler oder

internationaler Ebene Handels- oder Wirtschaftssanktionen, -verbote oder -beschränkungen

verhängt wurden oder er dort in sonstiger Weise genannt wird ("Sanktioniertes

Unternehmen"); und (ii) dass der Käufer weder die Produkte an ein Sanktioniertes

Unternehmen verkauft noch eine sonstige Geschäftsbeziehung mit einem solchen

Sanktionierten Unternehmen pflegt. Dem Verkäufer steht es frei, im Falle der Verletzung

dieser Zusicherung den zu Grunde liegenden Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne jegliche

Haftung außerordentlich zu kündigen.

20. Anwendbares Recht: Für sämtliche Verkaufs- und Lieferverträge gilt österreichisches

Recht als vereinbart. Die Anwendung des Wiener-UN-Übereinkommens über

die Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

21. Im Falle einer Auftragserteilung, sichert der Auftraggeber einen geschlossenen Kreislauf der betroffenen Anlagen zu und übernimmt dadurch jegliche Haftung und entbindet den Auftragnehmer von jeglicher Verantwortung. 

22. Sollte vereinbarter Termin nicht 24 Stunden vor Beginn abgesagt werden wird ein Kostenersatz in Höhe einer Tagespauschale fällig.

Stand: Jänner 2023

Nelu Analytics GmbH

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